ZEV

ZEV
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Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

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Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ermöglicht es, den lokal produzierten Strom direkt im Gebäude den Mieter:innen und anderen Eigentümer:innen zu verkaufen und innerhalb der ZEV zu verrechnen. Dadurch wird der Eigenverbrauch der lokalen Stromproduktion gesteigert und dank eingesparten Netzkosten die Wirtschaftlichkeit der Anlagen deutlich erhöht.

Der ZEV kann nur mit Gebäuden und Parteien gebildet werden, welche sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befinden. Der Ausschluss einzelner Teilnehmer:innen ist hier aufwändig, da dazu die elektrische Installation angepasst werden muss.

Voraussetzungen

Gleicher Netzanschlusspunkt (NAP)

Alle Teilnehmer:innen müssen sich hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt befinden.
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Geschlossene Teilnahme

Idealerweise stimmen alle Parteien (hinter dem NAP) der Teilnahme am ZEV zu. Die Zustimmung wird im Mietvertrag oder im Zusatz zum Mietvertrag festgehalten. Möchten Einzelne nicht mitmachen, müssen diese in der Regel elektrisch von den anderen separiert werden, was häufig eine teure Anpassung der Elektroinstallation bedingt.
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Verhältnis Anschlussleistung

Verhältnis Produktions- und Anschlussleistung
Die Produktionsleistung (kWp) muss im richtigen Verhältnis zur Anschlussleistung (bezugsberechtigte Leistung am Hausanschlusspunkt) stehen. Die Leistung der Produktionsanlage muss mindestens 10% der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher:innen betragen.
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Akteure

Verteilnetzbetreiber (VNB)

  • Erteilt Auskunft über die Netztopologie.

ZEV-Dienstleister

  • Rolle kann auch von der Produzentin bzw. dem Produzenten, der Immobilien­verwaltung oder deren Vertretung übernommen werden, wird aber in der Regel von einem Dienstleister ausgeführt.

Produzent:in

  • Regelt die Konditionen innerhalb des ZEV (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben) mit den Teilnehmer:innen in einem Vertrag.

ZEV-Teilnehmer:in

  • Erteilt die Zustimmung zur Teilnahme am ZEV und somit zur Weitergabe der Messdaten vom VNB an die ZEV-Betreiber:innen.

Anwendung­sbeispiele

ZEV

ZEV in einem MFH

Die Gebäudeeigentümer:innen sind Besitzer:innen einer PV-Anlage und gleichzeitig Produzent:innen. Alle Parteien im Mehrfamilienhaus (MFH) nehmen am ZEV teil. Die Abrechnung erfolgt über einen ZEV-Abrechnungsdienstleister, welcher von den Gebäudeeigentümer:innen beauftragt wurde. Die Mieter:innen haben sich einheitlich für ein Stromprodukt beim VNB entschieden.

ZEV

ZEV in einem Areal

Eine Siedlung, bestehend aus 3 Gebäuden, teilt eine gemeinsame Tiefgarage und einen Netzanschlusspunkt. Auf allen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert. Die Gebäudeeigentümer:innen haben gemeinsam die Rolle der Produzent:innen. Der lokale Strom wird allen Mieter:innen zur Verfügung gestellt. Der beauftrage Abrechnungsdienstleister rechnet neben dem lokal produzierten Strom auch den Netzstrom sowie die Wasser- und Heizkosten ab.

ZEV

ZEV in einer STWEG

Alle Grundeigentümer:innen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) schliessen sich zu einem ZEV zusammen. Sie einigen sich untereinander auf einen tiefen Solarstromtarif und die Verwaltung rechnet diesen über die privat eingebauten Zähler über die Nebenkosten ab. Die Einnahmen fliessen in den Erneuerungsfonds der STWEG.

Datenübermittlung

Beim ZEV werden private Smart Meter zur Messung der Daten für die interne Abrechnung eingesetzt. Je nach Anbieter (meist über den ZEV-Abrechnungsdienstleister) werden unterschiedliche Modelle angeboten.

Für den Einsatz der privaten Smart Meter muss bei einem Bestandesbau üblicherweise die Elektroverteilung umgebaut werden. Die Zähler des VNB werden dabei ausgebaut und durch Smart Meter ersetzt.

Beim Neubau sollte bereits durch den Elektroplaner der Einbau privater Smart Meter vorgenommen werden.

Für die Auslesung, die Wartung und den Service sind die ZEV-Betreiber:innen (oder der beauftragte Abrechnungsdienstleister) verantwortlich.

FAQ

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Unter welchen Umständen darf ein höherer ZEV-Tarif als die 80% des Standardtarifes verrechnet werden?

Ein höherer ZEV-Tarif als 80% des Standardtarifs ist zulässig, wenn der Grundeigentümer die tatsächlichen Stromkosten berechnet. Dabei müssen die Einspeiseerlöse abgezogen und die Kosten dürfen den Preis des externen Standardstroms nicht überschreiten. Sind die internen Kosten niedriger, darf höchstens die Hälfte der Einsparung zusätzlich verrechnet werden.

Hilfsmittel

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